§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
(1) Der Verband führt den Namen „Berlin-Brandenburger Verband der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen und daher rechtsfähig.
§ 2 Zweck
Der Verband dient der beruflichen Förderung seiner Mitglieder und der Wahrung und Vertretung der Interessen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, Young Professional- und Ehrenmitgliedern. Er kann fördernde Mitglieder aufnehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die mit Sitz oder Zweigniederlassung in den Ländern Berlin und Brandenburg als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft die beratende oder prüfende Tätigkeit ausüben. Bei Verlegung des Sitzes in andere Bundesländer kann die Mitgliedschaft beibehalten werden.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können Fachanwälte für Steuerrecht, Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Steuerrechts praktisch tätig sind, sowie alle Personen, die auf den Gebieten des Steuerrechts und des wirtschaftlichen Prüfungsrechts forschen oder lehren, aufgenommen werden.
(4) Zur besonderen Förderung des beruflichen Nachwuchses können auch Personen, die den Beruf des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers anstreben, als Young Professional-Mitglieder aufgenommen werden. Als Young Professionals gelten Personen, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und den Beruf des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers anstreben, sowie Personen, die sich in der beruflichen Praxiszeit vor der Ablegung der entsprechenden Berufsexamina befinden. Die Erfüllung der Voraussetzung bei der Beantragung der Aufnahme gegenüber dem Vorstand glaubhaft zu machen. Die Young-Professional-Mitgliedschaft ist zunächst auf 5 Jahre beschränkt und kann durch Beschluss des Vorstandes im Einzelfall verlängert werden. Wird während der Young-Professional-Mitgliedschaft die Bestellung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erlangt, setzt sich die Mitgliedschaft ab dem nächsten Kalenderjahr als unbefristete ordentliche Mitgliedschaft fort.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes Mitgliedern des Verbandes und anderen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um den Verband oder die von ihm vertretenen Berufe besonders verdient gemacht haben.
(6) Als förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden, wer die Zwecke des Verbandes unterstützen möchte.
(7) Über den Antrag auf Aufnahme der ordentlichen, der außerordentlichen, der fördernden Mitglieder und der Young Professionals entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Eine Ablehnung wird per eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch zulässig. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Ablehnung beim Vorstand eingehen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Auflösung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung
- Widerruf der Zulassung oder Bestellung
- Austritt
- Ausschluss
(2) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Hierfür ist eine Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins gröblich zuwider handelt,
b) mit Beiträgen in Höhe seines Jahresbeitrags in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz einer dritten schriftlichen Mahnung per Einschreiben nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats nach Absendung schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben in grundsätzlichen beruflichen und fachlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und ideelle Unterstützung durch den Verband.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziel des Verbandes zu fördern.
§ 6 Beiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verband von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im Voraus für das Folgejahr festzusetzen ist. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung auch die Festsetzung von Umlagen beschließen.
(2) Die Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind gleich hoch. Ehrenmitglieder und Young Professional- Mitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 7 Organe
(1) Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenführer,
- dem stellvertretenden Kassenführer,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenführer.
(3) Der Verband wird durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenführer vertreten.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine zwischenzeitliche Neuwahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei sinkt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen und Gliederungen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Prüfungsberichts der von ihr gewählten Rechnungsprüfer,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- Satzungsänderungen.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung soll spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Einhaltung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Einladungen unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Tagen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe.
§ 10 Stimmrecht
(1) In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme, Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2) Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 Wirtschaftsjahr, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt im System der doppelten kaufmännischen Buchführung. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden in Anlehnung an die Vorschriften des HGB für kleine Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Besonderheiten eines Vereins und der steuerlichen Erfordernisse aufgestellt.
(3) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Einschluss der Buchführung durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfer ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(4) Bei der Wahl der Rechnungsprüfer sollte für den Fall einer Verhinderung auch ein Ersatzprüfer gewählt werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Liquidation wird vom bisherigen Vorstand durchgeführt.
(3) Über die Verwendung eines etwa verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Anwendungsvorschriften
Die am 13. Mai 2009 von der Hauptversammlung beschlossenen Änderungen der Satzung treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Neufassung des § 6 über die Beiträge gilt jedoch erst ab 01. Januar 2010. Die ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr 2010 hat somit über die Höhe der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 zu beschließen. Vorstehende Satzung wurde am 27. November 1950 beschlossen und geändert durch Beschlüsse vom 27. April 1962, 26. Mai 1992,13. Mai 2009 und 22. November 2023.